Mirko König

Mirko König

Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf

Überblick

Beruflicher Werdegang

Ausbildung und Qualifikationen

Veröffentlichungen

Überblick

Mirko König ist spezialisiert auf die Beratung von Mandanten bei nationalen und internationalen M&A-Transaktionen sowie im Gesellschaftsrecht, mit besonderem Schwerpunkt auf Reorganisationen von Unternehmensgruppen.

Ausgewählte Mandate 

  • Daimler: Umfassende Beratung bei dem Spin-Off einer Mehrheitsbeteiligung an der Daimler Truck AG.
  • thyssenkrupp: Beratung bei der Separierung ihrer Aufzugsparte “Elevator Technology” und dem geplanten IPO der Aufzugsparte “Elevator Technology”. 
  • Deutsche Börse: Beratung bei dem Erwerb der Kneip Communication S.A., einem führenden europäischen Fondsdatenspezialisten.
  • Continental: Beratung bei der Gründung des Joint Ventures „OSRAM CONTINENTAL“ mit OSRAM.
  • Clearstream: Bündelung des Geschäftsbereichs Investment Fund Services innerhalb der Clearstream Fund Centre S.A.
  • E.ON: Beratung bei
    • der Abspaltung ihres konventionellen Kraftwerksgeschäfts (Uniper), 
    • dem IPO der Uniper SE.
  • DeWAG: Beratung bei dem Verkauf eines Immobilienportfolios an die Deutsche Annington Immobilien SE.
  • VION: Beratung bei dem Verkauf seiner Ingredients-Sparte an Darling International.
  • ITT Corporation: Beratung bei dem Erwerb der Bornemann-Gruppe.

Beruflicher Werdegang

Mirko König arbeitet seit 2007 bei Linklaters und wurde 2020 zum Counsel ernannt. 

Er ist Mitglied der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung (VGR). 

Ausbildung und Qualifikationen

Mirko König hat Rechtswissenschaften an der Universität Bonn studiert. 

Er spricht Deutsch und Englisch. 

Veröffentlichungen

Mirko König veröffentlicht regelmäßig Artikel in Fachzeitschriften und Handbüchern. Er hat folgende Beiträge veröffentlicht:

  • Zur möglichen Einordnung eines Teilbetriebspachtvertrags als Unternehmensvertrag, NZG 2021, 367 (zusammen mit Staffan Illert)
  • BB-Kommentar zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 W 133/19 (HR) ("Formwechsel einer GmbH in eine KG - Eintritt des Komplementärs mit Wirksamwerden des Formwechsels"), BB 2020, 532
  • Anm. zu BGH, Urt. v. 6.11.2018 - II ZR 199/17 ("Beitritt der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei Verschmelzung von GmbHs"), NJW 2019, 595
  • Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 8: Umwandlungsrecht, Hrsg. Lieder/Wilk/Ghassemi-Tabar, 5. Aufl. 2018:
    § 15 Rechtsformspezifische Besonderheiten der Verschmelzung, B. GmbH (zusammen mit Staffan Illert)
    § 29 Rechtsformspezifische Besonderheiten der Spaltung, F. Personengesellschaften (einschließlich PartG)
  • BB-Kommentar zu BGH, Urt. v. 22.9.2016 – VII ZR 298/14 („Verschmelzungsbedingte Übertragbarkeit von einem Abtretungsverbot unterliegenden Forderungen”), BB 2016, 3092
  • Die Anforderungen an die Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens gem. § 126 I Nr. 9 UmwG, NZG 2015, 178 (zusammen mit Rüdiger Thiele)
  • Möglichkeiten der einzelfallbezogenen Erweiterung der Vertretungsbefugnis des gesamtvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers zur Einzelvertretungsbefugnis, NZG 2013, 1412 (zusammen mit Sebastian Blasche)
  • Anm. zu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.3.2013 – 3-05 O 114/12 („Keine Absage einer auf Verlangen eines Aktionärs einberufenen Hauptversammlung durch Vorstand“), EWiR 2013, 601 (zusammen mit Christoph von Eiff)
  • Anm. zu BGH, Urt. v. 10.7.2012 – II ZR 48/11 („Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder für anwaltliche Beratung“), CCZ 2013, 118 (zusammen mit Christoph von Eiff)
  • Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot im Einzelfall und Genehmigung von Rechtsgeschäften nach Verbotsverstößen, NZG 2012, 812 (zusammen mit Sebastian Blasche)
  • Anm. zu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.2.2011 – 5 U 30/10 („Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder für anwaltliche Beratung“), CCZ 2011, 115 (zusammen mit Martina Lüdtke, geb. Müller)
  • Upstream-Darlehen vor dem Hintergrund des neuen § 30 Abs. 1 GmbHG, GmbHR 2009, 897 (zusammen mit Sebastian Blasche)